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TRANSPARENZREGISTER

Rechnungen des Bundesanzeiger Verlags

In den letzten Tagen haben zahlreiche Vereine Gebührenrechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten. Die Gebühr wird für die Führung des Transparenzregisters erhoben und ist – das sei vornweg gesagt – auch rechtmäßig. Die Rechnung umfasst ggf. die Zeiträume 2017 – 2020 und beträgt je nach Berechnungszeitraum zwischen 11,50 und 13,50 Euro.

Grundsätzlich sind Vereine von der Meldepflicht bzw. Eintragung ins Transparenzregister befreit, da eine Eintragung der „wirtschaftlich Berechtigten“ (= BGB-Vorstand) bereits ins Vereinsregister erfolgt. Unabhängig davon besteht die Pflicht, die erforderlichen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters zu entrichten. Die Gebührenpflicht wird – unseres Erachtens in sehr praxisferner Art - mit der Bereitstellung einer "öffentlichen Leistung" begründet.

Leider ist es den bundesweiten Dachverbänden noch nicht gelungen, eine grundsätzliche Befreiung davon für gemeinnützige Vereine zu erreichen. Daran wird jedoch intensiv gearbeitet. Es konnte aber erreicht werden, dass gemeinnützige Vereine künftig eine Befreiung von der Gebühr beantragen können.

Der Befreiungsantrag ist auf dem Portal unter www.transparenzregister.de hochzuladen oder mittels Email an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de zu schicken. Neben dem formlosen Befreiungsantrag (Muster hier) sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • der aktuelle Freistellungsbescheid sowie
  • ein Vereinsregisterauszug aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller (= Vorsitzender) auch berechtigt ist, diesen Befreiungsantrag zu stellen.
  • Personalausweis-Kopie des Antragssteller (= Vorsitzender)

Der Befreiungsantrag ist für 2021 möglich, eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Folglich sind die aktuell versandten Rechnungen zu begleichen.

Eine Anleitung zur Registrierung auf der Website des Transparenzregisters gibt es hier

Empfehlung an unsere ASM-Mitgliedsvereine: Stellen Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung - wie oben beschrieben - proaktiv, auch wenn Sie noch keine Rechnung erhalten haben!

ACHTUNG: Ein Antrag auf Gebührenbefreiung ist erneut zu stellen, sobald Sie einen neuen Freistellungsbescheid Ihres Finanzamtes erhalten haben.