Vereinsrecht

Informationen zu Nutzungsrechten, Scheinselbstständigkeit und Rundfunkbeitrag


Vereinsrecht ist ein oft problematisches Themenfeld, manchmal auch eine Hürde in der Vereinsarbeit. Hier sind nur einige der relevanten Themen aufgelistet. Bei rechtlichen Fragen können Sie sich auch jederzeit an Ihren jeweiligen Verband wenden. Die dortigen Mitarbeiter können Ihnen entweder selbst beraten, oder Sie an die entsprechede zuständige Stelle weiterleiten.



Nutzung von Bildern und anderen Medien für die Vereinsarbeit

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Getreu diesem Motto gehören Bilder zwingend zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Vereinen. Aber aufgepasst: Bei der Verwendung von Bildern – sei es bei Presseartikeln, Werbe-Flyern, Plakaten oder auf der Vereins-Homepage – gibt es zahlreiche Dinge zu beachten.

Bildrechte

Bei der Veröffentlichung von Fotos, die Personen abbilden, muss das sogenannte Recht am eigenen Bild beachtet werden. Hier gibt es verschiedene Stufen, die es zu beachten gilt. Ist auf einem Foto z.B. als Hauptmotiv nur eine einzelne Person (z.B. ein Solist oder ein einzelner Geehrter) zu sehen, so muss diese Person der Veröffentlichung zustimmen. Hier empfiehlt es sich, dies schriftlich bestätigen zu lassen.

Sind auf einem Foto mehrere Personen abgebildet, wird der Sachverhalt schon etwas komplizierter. Eine Zustimmung ist dann nicht notwendig, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden.  Sobald jedoch eine Person im Vordergrund ist (z.B. der Solist vor einem Orchester), wird eine Zustimmung notwendig, insbesondere dann, wenn die Person namentlich im Text genannt wird (z.B. Bildunterschrift) oder im Zusammenhang mit der Berichterstattung eine Zuordnung zwischen Bild und Text möglich ist.

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Besondere Vorsicht sollte man bei Fotos von Kindern oder Minderjährigen walten lassen. Denn hier reicht in der Regel nicht die Zustimmung des Minderjährigen aus, sondern wird die Genehmigung der Eltern benötigt. Viele Eltern sind mittlerweile sehr sensibel, was die Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder betrifft.

Ein Foto eines ganzen Orchesters oder Chores, auf dem niemand speziell hervorgehoben ist, kann dagegen problemlos verwendet werden.
Dies allerdings auch nur, sofern dem Verein die Rechte an diesem Bild gehören bzw. übertragen wurden.  Denn Bilder und Fotos genießen in der Regel einen Schutz durch das Urheberrecht, egal ob es hochwertige, professionelle Fotos oder nur Schnappschüsse sind.

Bilddatenbanken

Deswegen dürfen auch die meisten im Internet verfügbaren Fotos nicht ohne weiteres verwendet werden. Vereinsverantwortliche sollten die Herkunft der Bilder sehr genau prüfen, die sie auf ihren Flyern und Homepages verwenden. Die größte Rechtssicherheit bieten selbst geschossene Fotos. Jedoch stehen im Internet auch zahlreiche kostenlose Bilddatenbanken, wie pixabay.compixelio.de, piqs.de oder bilderkiste.de für lizenzfreie Fotos zur Verfügung.

Darüber hinaus gibt es auch kostenpflichtige Bilddatenbanken wie Adobe Stock, wo man für wenig Geld hochprofessionelle Fotos herunterladen kann. Zu beachten ist, dass auch bei diesen Bilddatenbanken i.d.R. das Copyright, also der Name des Fotografen zu nennen ist. Dies empfiehlt sich im Übrigen auch bei Fotos, die von Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

Kartenausschnitte

Gerne werden für Anfahrtsskizzen Kartenausschnitte aus GoogleMaps oder vergleichbaren Seiten verwendet. Hier ist zu beachten, dass diese nur für nicht-kommerzielle Zwecke kostenfrei sind, d.h. wenn mit der Veranstaltung, für die die Anfahrtsskizze erstellt wurde, keine Eintrittserlöse erzielt und keine Honorare bezahlt werden.

Presseartikel

Ein weiteres Problemfeld in diesem urheberrechtlichen Zusammenhang ist die Verwendung von Presseartikeln, wie beispielsweise das Einscannen und Veröffentlichen von Presseberichten. Denn auch diese unterliegen dem Urheberrecht. Und zwar auch dann, wenn die Texte und die Bilder vom Verein an die Presse geliefert wurden. Deshalb gilt hier: Bei der jeweiligen Zeitung die Genehmigung einholen (am besten per eMail, damit die Genehmigung auch schriftlich vorliegt). In der Regel stellt diese bei Non-Profit-Organisationen kein Problem dar.



Scheinselbstständigkeit bei Instrumentallehrern

Die Musikvereine sorgen in aller Regel selbst für ihren Bläsernachwuchs. Dass dies in unterschiedlichen Konstellationen geschieht, liegt in der Natur der Sache: Nicht überall finden Vereine dieselben Voraussetzungen vor. Vor dem Gesetz sind jedoch alle Musikvereine gleich.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und einige Gerichtsurteile haben für Unbehagen in der Szene gesorgt. Offenbar wird vermehrt kontrolliert, ob selbstständige Musiklehrer tatsächlich selbstständig arbeiten oder eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. 2016 wurde beispielsweise vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Gitarrenlehrer einer Musikschule trotz gültigen Honorarvertrags, der ihn als selbstständig auswies, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter angesehen.

Was ein solches Urteil für einen Musikverein bedeuten kann, wie man sich am besten gegen unangenehme Entwicklungen wappnet und wie die Lage derzeit steht, haben BBMV-Geschäftsführer Andreas Horber und Rechtsanwältin Andrea Mehrer als Expertin für Arbeitsrecht der "Bayerischen Blasmusik" verraten.

Lesen Sie dazu nachfolgendes Interview aus dem Jahr 2017:
Instrumentallehrer: selbstständig oder abhängig? (PDF)

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Rundfunkbeitrag für Vereine und Chöre

Seit dem 01.01.2013 hat der Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr ersetzt. Das bedeutet, dass sich auch Unternehmen und Institutionen, Behörden, Verbände und Vereine an der Finanzierung beteiligen und Rundfunkbeitrag bezahlen.

Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags sind die Zahl der Betriebsstätten und die Anzahl der Beschäftigten relevant. Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Auf Nachfrage des ehemaligen BMR-Präsidenten Dr. Thomas Goppel beim Justitiar des Bayerischen Rundfunks können wir diese Beitragspflicht für Vereine etwas präzisieren:

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  • Nach Auffassung des Bayerischen Rundfunks sind Probenräume, die Musikgruppen von Kommunen, Kirchen oder anderen Einrichtungen überlassen werden, keine beitragspflichtigen Betriebsstätten. Die Beitragspflicht ist hier mit dem Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte der Kirche, Kommune etc. abgegolten. Auf die Dauer und Regelmäßigkeit der Nutzung kommt es dabei nicht an. Auch wenn die Räume den Musikgruppen ständig zur Verfügung gestellt werden, fällt kein Rundfunkbeitrag an.
     
  • Räume von Musikvereinen und Chören, die ausschließlich ehrenamtlich agieren, d.h. ihre Dirigenten, Chorleiter, Jugendausbilder entweder gar nicht oder im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale entschädigen, zählen nicht als Betriebsstätte und sind damit beitragsfrei. Es gilt der Grundsatz: Ein Ehrenamtsplatz ist kein Arbeitsplatz.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Musikvereine und Chöre, die ihre Dirigenten, Chorleiter, Jugendausbilder etc. honorieren und selbst Probe/Unterrichtsräume besitzen, rundfunkbeitragspflichtig sind.



Datenschutz im Verein - die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Zum 25.05.2018 trat die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Die DSGVO sieht gegenüber dem bisher schon geltenden Datenschutz eine Reihe neuer Regelungen vor, insbesondere eine eindeutige Verantwortlichkeit innerhalb des Vereins bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten und für die Verwirklichung von Rechten der Personen, deren Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus gibt die DSGVO neben der Verpflichtung zum Datenschutz vor, dass dessen Einhaltung auch dokumentiert wird. Gerade diese Dokumentationen (Datenschutz-Richtlinie bzw. Datenschutzordnung / Verarbeitungsverzeichnis), aber auch die Information der Mitglieder über die Dart der Datenspeicherung im Verein (Hinweis im Mitgliedsantrag / Einwilligung Fotos) sollten unbedingt erstellt werden!

Generell haben alle Vereine die DSGVO zu beachten und umzusetzen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Dabei ist gleichgültig, wie groß der Verein ist, wie viele Personen Daten verarbeiten, wie viele personenbezogenen Daten in der Verarbeitung sind.In den FAQs zur Datenschutz-Grundverordnung haben wir einige Fragen zur DSGVO beantwortet.

Zahlreiche Tipps bietet auch der Bereich "Vereine" auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.

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Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Der Anteil der KSK refinanziert sich zum Teil durch Pflichtabgaben von „Unternehmen“, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Dazu zählen auch gemeinnützige Vereine.

Die Ausgleichsvereinbarung, die bisher die Mitgliedsvereine in den BBMV-Verbänden geschützt hat, wurde zum 31.12.2020 gekündigt. Deshalb rufen die Präsidenten der BBMV-Mitgliedsverbände ihre Mitgliedsvereine auf, durch einen Selbstcheck genau zu prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht. Im Fall einer Vermutung einer Abgabepflicht muss bis 31. März des Folgejahres eine Meldung an die KSK erfolgen. Sollte das Ergebnis nicht klar sein, kann durch ein Statusfeststellungsverfahren eine Klärung herbeigeführt werden. Dies funktioniert mit der Einreichung des Anmelde- und Erhebungsbogens. Sollten hierzu seitens der Vereine Rückfragen bestehen, können diese gern Kontakt mit der KSK aufnehmen: www.kuenstlersozialkasse.de/service/kontakt.html.

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