Vereinssteuerrecht


 


Kapitalertragsteuerabzug für Vereine

Auch Kapitalerträge von Vereinen unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer). Die folgenden Hinweise zeigen, wie Vereine den Kapitalertragsteuerabzug vermeiden können.
 

1. Grundlagen

Wenn Vereine Vermögen bei Kreditinstituten anlegen, unterliegen die Erträge daraus grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Erträge können z.B. Zinsen, Dividenden, Investmenterträge oder Veräußerungsgewinne sein. Der Steuerabzug beträgt 25 % der Kapitalerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der Steuer. Die Steuer wird von dem konto- oder depotführenden Kreditinstitut bei der Auszahlung der Erträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die einbehaltenen Steuerbeträge können dann nachträglich im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer (Steuererklärung) angerechnet und gegebenenfalls vom Finanzamt erstattet werden. Es gibt für Vereine unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die Möglichkeit, den Kapitalertragsteuerabzug von vornherein zu vermeiden.

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2. Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Vereine

2.1 Steuerbefreite Tätigkeitsbereiche

Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, sind im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und in Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer befreit. Erträge aus der Anlage von Kapitalvermögen werden in der Regel in der Vermögensverwaltung anfallen, können im Einzelfall aber auch zu einem Zweckbetrieb gehören (z.B. wenn Vermögen zielgerichtet für die Veranstaltung eines Musikfestes angesammelt wird, bei dem Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden). In beiden Fällen gilt die Steuerbefreiung. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Gehören Kapitalerträge zu diesem Tätigkeitsbereich (z.B. wenn Vermögen für die Renovierung des Vereinslokals angesammelt wird), sind sie daher nicht steuerbefreit. 

2.2 Nachweis der Steuerbefreiung

Damit der Kapitalertragsteuerabzug unterbleibt, muss der Verein dem Kreditinstitut die Steuerbefreiung nachweisen. Dies geschieht durch die Vorlage bestimmter Dokumente. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten.

2.2.1 Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)

Der Verein kann dem Kreditinstitut eine NV-Bescheinigung vorlegen, die auf Antrag des Vereins vom Finanzamt ausgestellt wird. Erforderlich ist für gemeinnützige Vereine die NV-Bescheinigung „NV 2 B“. Der Antrag wird mit dem Vordruck „NV 2 A“ gestellt (PDF abrufbar unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Nichtveranlagungsbescheinigungen/). Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt, ihre Geltungsdauer beträgt höchstens drei Jahre und endet am Schluss eines Kalenderjahres (z.B. ist eine im November 2021 ausgestellte Bescheinigung bis Ende 2023 gültig).

2.2.2 Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids

Das Finanzamt bescheinigt dem Verein die Steuerfreiheit (Gemeinnützigkeit) grundsätzlich in einem Freistellungsbescheid. Der Verein kann dem Kreditinstitut statt der NV-Bescheinigung eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids überlassen. Der Bescheid muss für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum erteilt worden sein (z.B. für 2023 zufließende Kapitalerträge Bescheid für Jahre ab 2018).

Das Finanzamt bescheinigt auch neu gegründeten Vereinen die Steuerfreiheit (Gemeinnützigkeit) in einem Feststellungsbescheid. Neu gegründete Vereine können dem Kreditinstitut eine Kopie des Feststellungsbescheids überlassen.

2.2.3 Kopie der aktuellen Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid

Hat der Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen oberhalb der Besteuerungsgrenze von 45.000 EUR im Kalenderjahr, erfolgt die Bescheinigung der Steuerfreiheit (Gemeinnützigkeit) nicht in einem Freistellungsbescheid, sondern in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Der Verein kann dem Kreditinstitut eine Kopie der zuletzt erteilten Anlage überlassen. Der Verein muss dem Kreditinstitut schriftlich mitteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder im steuerpflichtigen Bereich anfallen.

2.2.5 Unzulässig: Freistellungsauftrag

Nicht zulässig ist, dass der Verein dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt.

2.3 Vorlage der Nachweise beim Kreditinstitut

Der Verein kann aus diesen Möglichkeiten, dem Kreditinstitut die Steuerbefreiung nachzuweisen, die für ihn passende wählen. Da der Feststellungsbescheid, der Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid dem Verein ohnehin vorliegen, verursacht die Überlassung einer Kopie dieser Bescheide weniger Aufwand als die NV-Bescheinigung, die beim Finanzamt erst beantragt werden muss. In allen Fällen kann aber nur dann vom Steuerabzug Abstand genommen werden, wenn das Konto bei dem Kreditinstitut auf den Namen des Vereins geführt wird.

Die jeweiligen Nachweise sollten bei dem Kreditinstitut rechtzeitig, d.h. vor Auszahlung der Kapitalerträge, vorgelegt werden. Liegen dem Kreditinstitut bereits Nachweise vor, sollte darauf geachtet werden, rechtzeitig vor deren Ablauf neue Nachweise vorzulegen. Wird ein Nachweis erst im Nachhinein vorgelegt, kann das Kreditinstitut den Steuerabzug korrigieren und dem Verein die einbehaltene Steuer erstatten. Dies ist jedoch nur möglich bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres und nur, solange das Kreditinstitut dem Verein noch keine Jahressteuerbescheinigung ausgestellt hat. Ist dies bereits geschehen, kann der Verein eine Erstattung beim Finanzamt beantragen.

3. Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für nicht gemeinnützige Vereine

Nicht gemeinnützige Vereine sind nicht von vornherein steuerbefreit. Sie können daher den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000 EUR (ab 2023, bis 2022 801 EUR) in Anspruch nehmen. Dies ist ab 2023 jedoch nur noch im Rahmen der Veranlagung (Steuererklärung) möglich. Auch nicht gemeinnützige Vereine dürfen dem Kreditinstitut ab 2023 daher keinen Freistellungsauftrag mehr erteilen.

Für steuerpflichtige Vereine gibt es einen Freibetrag i.H.v. 5.000 EUR, der vom Einkommen (grob: Gewinn) des Vereins abgezogen wird. Vereine mit einem Einkommen von höchstens 5.000 EUR müssen daher keine Körperschaftsteuer zahlen. Sie können dem Kreditinstitut deshalb eine NV-Bescheinigung einreichen, die auf Antrag des Vereins vom Finanzamt ausgestellt wird. Erforderlich ist hier die NV-Bescheinigung „NV 3 B“, der Antrag erfolgt mit dem Vordruck „NV 3 A“ (PDF abrufbar unter dem oben bei der Bescheinigung „NV 2 B“ angegebenen Link). Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt, ihre Geltungsdauer beträgt höchstens drei Jahre und endet am Schluss eines Kalenderjahres (z.B. ist eine im November 2021 ausgestellte Bescheinigung bis Ende 2023 gültig). Erkennt der Verein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der NV-Bescheinigung weggefallen sind (z.B. weil das Einkommen in einem Kalenderjahr höher ist als 5.000 EUR), hat er dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Bescheinigung zurückzugeben.



Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit ab 1.1.2021

Zum 1.1.2021 wurden seit langem disktutierte Verbesserungen bzw. Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige und für gemeinnützige Vereine beschlossen:

  • Der Übungsleiterfreibetrag (§3 Nr. 26 EStG) wird von 2.400 € auf 3.000 € p.a. erhöht.
  • Die Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) wird von 720 € auf 840 € p.a. angehoben.
  • Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§64 Abs. 3 Abgabenordnung) wird von 35.000 € auf 45.000 € angepasst.
  • Zudem wurde die bislang starre gesetzliche Zeitvorgabe bei der Mittelverwendung für Vereine mit jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 € abgeschafft. Das bedeutet, dass Vereine jetzt ohne Begründung (z.B. zweckgebundene Rücklagen) Mittel ansparen dürfen.
  • Der vereinfachte Spendennachweis wird von 200 € auf 300 € erhöht. Das bedeutet, dass bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € keine Spendenquittung ausgestellt werden muss. Hier reicht der Überweisungsbeleg bzw. der Kontoauszug der Überweisung.

Die beschlossenen Maßnahmen tragen dazu bei, das ehrenamtliche Engagement in unseren Musikvereinen zu stärken.

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Vorlagen und Downloads

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Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten

Bei Fragen in steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bietet der ASM für seine Mitgliedsvereine eine kostenlose telefonische Erstberatung beim Steuerberater des ASM, Herrn StB/WP Peter Henzler, Henzler & Schuler, 86381 Krumbach, www.kanzlei-henzler-schuler.de/ an.

Herr Henzler ist für ASM-Mitgliedsvereine unter Tel.Nr. 08282/889316 oder 8893-0 (Zentrale) erreichbar.

Sie haben auch die Möglichkeit, auf eigene Rechnung Herrn Henzler zu einer Vortragsveranstaltung einzuladen.

Wir weisen darauf hin, dass persönliche weitergehende Beratungsgespräche einem eigenen Mandatsverhältnis zwischen dem Verein und Herrn Henzler unterliegen und Honorare hierfür vom ASM nicht übernommen werden können.

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