Künstlersozialkasse (KSK)

 

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) sorgen dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.

Unter gewissen Umständen sind auch Musikvereine zur Abgabe einer Jahresmeldung und in der Folge zur Zahlung der KSK-Abgabe verpflichtet.
 

 



Fristverlängerung zur Abgabe der Anhörungsbögen auf sechs Wochen (ab November 2025)

Die Rückgabefrist für die Anhörungsbögen wurde auf sechs Wochen verlängert. Die Anpassung gilt für alle neu versandten Anschreiben. Für diejenigen Vereine, die bereits angeschrieben wurden, besteht jedoch die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Der schnellste Weg hierfür sind die Online-Formulare (Bundesportal | Informationen zur Künstlersozialabgabe anfordern oder erteilen). Wer nicht die Möglichkeit hat, diese zu nutzen, kann dies auch schriftlich tun.
 


 

Leider sind immer mehr unserer Musikvereine mit Schreiben der Künstlersozialkasse (KSK) konfrontiert. Die zugesandten Fragebögen sind leider nicht in allen Teilen selbsterklärend und nicht verständlich. Aus diesem Grund bietet der BBMV den bayerischen Mitgliedsvereinen nachfolgende Ausfüllanleitungen an:

Ausfüllanleitung KSK-Vordruck "Erstmalige Anmeldung"

Ausfüllanleitung KSK-Vordruck "Prüfung der Abgabepflicht nach KSVG

Zudem verweisen wir auf den Bericht zur KSK-Thematik in der November-Ausgabe der "Blasmusik in Bayern (Seite 18 ff), den sie hier auch digital nachschlagen können. 

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Geschäftsstellen, die Ihnen gerne weiterhelfen. 

Weitere Informationen unter www.kuenstlersozialkasse.de